Allgemeine Verkaufsbedingungen
Stand: Februar 2019
§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AVB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden, auch wenn sie nicht in jedem Einzelfall neu vereinbart werden.
2. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt FALA-Werk Chemische Fabrik GmbH (im Folgenden: FALA) nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot
1. Angebote von FALA ohne Bindungsfrist sind unverbindlich und freibleibend.
2. FALA behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialveränderungen oder Änderungen von stofflichen Zusammensetzungen bei seinen Produkten im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen FALA herleiten.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich FALA ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von FALA Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz von FALA, wenn nichts anders vereinbart wird. Allen angegebenen Preisen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
2. Bei einer Warenabnahme ab einem Bestellwert von 1.000,00 € erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands frei Haus. Bei Bestellungen unter 1.000,00 € berechnen wir einen Mindermengenaufschlag.
3. Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann FALA dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann FALA gemäß § 367 Abs. 1 BGB die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.
4. Gegen eine Forderung von FALA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit FALA kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
5. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind von dem Kunden zu tragen und sofort fällig.
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Forderung innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto zu zahlen.
7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist FALA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls FALA in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist FALA berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
8. Soweit FALA nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder, soweit dieses möglich und zweckmäßig ist, die Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen. FALA behält sich dementsprechende Preisanpassungen vor.
§ 4 Zahlungsverzug
1. Wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug kommt, ist FALA unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, gelieferte Waren und erbrachte Leistungen zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.
2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist FALA berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Kunden einzustellen. FALA kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.
§ 5 Lieferungen
1. Mit Übergabe der Ware einschließlich der Begleitmaterialien (z.B. Produktbeschreibungen, Anleitungen) an den Kunden bzw. der Erbringung der Leistung sind Lieferungen und Gefahrübergang erfolgt. Bei Versendung geht die Ware auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von FALA oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
2. Termine und Fristen, die von FALA genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Liefertermine gelten nur insoweit, als FALA selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird. Eine Haftung für rechtzeitige Beförderung übernimmt FALA nicht. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch FALA und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von FALA um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist.
3. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditivs.
4. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die FALA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, von FALA nicht zu vertreten. Dazu gehören u.a. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von FALA auftreten. FALA ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann FALA wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
5. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den FALA nicht zu vertreten hat, verzögert, so ist FALA berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluss der Haftung die Ware nach billigem Ermessen und notfalls im Freien einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Abnahmeverzug ist FALA berechtigt, die üblichen Lagergebühren zu berechnen.
6. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Leistungen und Waren aus diesem Vertrag verbleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von FALA.
2. Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise seinen Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Vertragsregelungen von FALA nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) entstehenden Forderungen zu den vom Eigentumsvorbehalt umfassten Waren tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an FALA ab. Auf Verlangen von FALA ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung Dritter zwecks Zahlung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von FALA notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht FALA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu, ohne dass insoweit Pflichten von FALA begründet werden. Erlischt das Eigentum von FALA durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde FALA bereits jetzt die ihr zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für FALA. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 6 Ziffer 1. dieser AVB.
4. Der Kunde weist auf das Eigentum von FALA hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung, zugreifen. FALA wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
5. Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät er mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann FALA unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch FALA bedeutet, vorbehaltlich der Geltung zwingender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, keinen Rücktritt vom Vertrag.
6. Übersteigt der Wert der für FALA bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt FALA auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl zurück.
7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
§ 7 Gewährleistung
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt seines Verlassens am Geschäftssitz von FALA. Der Liefergegenstand ist sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen FALA spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang schriftlich zugehen. Dieses gilt insbesondere für Mängel in Gestalt der äußeren Beschaffenheit und der Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Kunde zudem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sie sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadenersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen, werden Ersatzansprüche nicht anerkannt.
2. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten vom Tag des Gefahrüberganges an gerechnet. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch FALA sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Alle diejenigen Produkte oder Leistungen sind nach Wahl von FALA zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
4. Mängelansprüche des Kunden bestehen ausdrücklich nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag, äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind.
5. Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über die stoffliche Zusammensetzung, Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen oder anderen chemischen und physikalischen Eigenschaften, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als sie für den Kunden mit einem speziellen Einsatzzweck erprobt sind und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen.
6. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet FALA nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Im Falle der Nachbesserung übernimmt FALA die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten sowie insbesondere die Transportkosten für etwaige Ersatzteile / Ergänzungslieferungen trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist FALA berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur gehen zu Lasten des Kunden.
7. Die Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Kunde in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und FALA eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist FALA Gelegenheit zu geben, sich von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde FALA nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und auch auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
8. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der FALA sofort zu verständigen ist, oder wenn FALA mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und einen Anspruch auf angemessenen Ersatz seiner Kosten.
9. Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche insbesondere wegen eines von FALA verursachten Produktfehlers aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn FALA nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Ansprüche der Berechtigten nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
10. Bei Fremdfabrikaten sind Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. FALA tritt insoweit alle Ansprüche, die sie gegen den jeweiligen Hersteller und / oder Vorlieferanten hat, an den Kunden ab.
11. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Solche und erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden werden hierdurch nicht beschränkt.
§ 8 Schutzrechte
1. FALA steht nach Maßgabe dieser Bestimmung dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird FALA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt FALA dieses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der §§ 7 und 9 dieser AVB.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von FALA gelieferte Produkte anderer Hersteller wird FALA nach ihrer Wahl Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Ansprüche bestehen gegen FALA nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
4. Hat FALA nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder anderen Vorgaben des Kunden die Leistung zu erbringen, so steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt FALA von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt FALA den entstehenden Schaden einschließlich Kosten der rechtlichen Vertretung und erforderlicher Aufwendungen. Wird dem Kunden und / oder FALA die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, ist FALA auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
§ 9 Haftung
Ist FALA zum Schadenersatz, gleich ob nach diesen AVB oder Gesetz, verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht worden ist, wie folgt beschränkt. Eine Haftung von FALA ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet FALA nur für die mit der Schadenregulierung bei diesem eingetretenen Nachteile wie höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung, unabhängig ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Abtretung von Rechten
1. Nur mit vorheriger Zustimmung von FALA kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.
2. FALA ist berechtigt, ihr zustehende Rechte, die aus vertraglich obliegenden Verpflichtungen resultieren, auf Dritte zu übertragen. FALA kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung von FALA an.
3. Ein Wechsel des Vertragspartners auf Seiten von FALA ist zulässig. Werden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
§ 11 Sonstige Bedingungen
1. Bei Geschäftsbeziehungen von FALA mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von FALA. FALA ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Die Beziehungen zwischen FALA und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt das betreffende Vertragsverhältnis in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für einen Vertragspartner eine unzumutbare Härte darstellen.
§ 12 Allgemeine Vertragsbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen oder Änderungen aller Vereinbarungen bedürfen der vertraglichen Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.